Sind Dienstreisen wie Arbeitszeit zu vergüten?
Für viele Arbeitnehmer in leitenden Postionen sind Dienstreisen Bestandteil des täglichen
Arbeitslebens. Arbeitgeber meinen aber zumeist, dass die Dienstreisezeit keine Arbeitszeit sei und vergüten diese daher nicht oder nicht entsprechend. Dabei irren sie zumeist. Reisezeiten während der regulären Arbeitszeit sind zu vergüten, da der Arbeitnehmer während dieser Zeit die Möglichkeit verliert, über diese Zeit zu disponieren und dem Arbeitgeber seine Zeit zur Verfügung stellt. Dabei ist sogar unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug steuert, oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Begrenzt wird die Anrechnung von Dienstreisezeiten als Arbeitszeiten dadurch, dass bei langdauernden oder mehrtätigen Reisen nach der Rechtsprechung Pausen, Ruhens- und Schafzeiten in Abzug zu bringen sind. Zudem prüft das Bundesarbeitsgericht, ob für Reisezeiten „nach den Umständen“ eine Vergütung zu erwarten ist. So hat es bei einem höheren gut verdienenden Angestellten zwei Reisestunden täglich zusätzlich zur regulären Arbeitszeit als nicht gesondert vergütungspflichtig angesehen. Dieser Ausnahmefall ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass auch Dienstreisezeit als Arbeitszeit zu bewerten ist.
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